Zum Inhalt springen

+43 50 626-8989
office@strauss-pm.at

Immolexikon

Immobilienwissen von A bis Z – mit unserem Lexikon behalten Sie den Überblick.

W

Wartung

Zur Wartung zählen Maßnahmen, die der vorbeugenden Instandhaltung eines Gebäudes bzw. der in diesen befindlichen Anlagen dienen. Zur Wartung werden Pflegemaßnahmen gerechnet wie Reinigen, Abschmieren, Justieren, Nachfüllen von Betriebsstoffen und Katalysatoren sowie ähnliche Maßnahmen zur Verminderung bzw. Verhinderung von Verschleißerscheinungen. Gemäß § 8 Abs. 1 MRG ist der Mieter zur Wartung und Instandhaltung des Mietgegenstands und des mitvermieteten Inventars insofern verpflichtet, als dass weder dem Vermieter noch anderen Mietern ein Schaden entsteht.
Ein brisantes Thema bezüglich Wartung in der Immobilienbranche stellt die Wartung von Gasthermen dar. Seit 2015 ist der Vermieter für die Instandhaltung, Reparatur und den Ersatz von Thermen, Wärmebereitungsgeräten und Boilern verantwortlich. Der Mieter muss jedoch für die Wartung der Therme aufkommen. Diese Regelung gilt für Mietobjekte, die in den Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG fallen und gilt rückwirkend, das heißt auch für Verträge, die vor 2015 abgeschlossen wurden.

Wertsicherung

Vermieter haben grundsätzlich das Interesse, den ursprünglichen Wert ihrer Mieteinnahmen zu erhalten und sich gegen eine Entwertung durch die Inflation abzusichern. Ein geeignetes Instrument dafür ist die Wertsicherungsklausel in Mietverträgen, die Geldsummenschulden wertbeständig machen soll. Dabei soll sichergestellt werden, dass der Gläubiger immer den Betrag erhält, der wertmäßig der vereinbarten Geldsumme im Augenblick des Vertragsschlusses entspricht. Somit wird der Mietzins an die Inflation angepasst. Eine derartige Klausel muss jedoch im Vertrag vereinbart sein, um sie anwenden zu können. In der Regel beziehen sich Wertsicherungsklauseln auf den Verbraucherpreisindex (VPI), der durch die Statistik Austria erhoben, berechnet und monatlich veröffentlicht wird.

Widmung (Wohnungseigentum)

Die Widmung ist die Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts, z. B. als Wohnung, Garage, Büro oder Geschäftslokal. Die Widmung wird durch privatrechtliche Vereinbarung der Wohnungseigentümer, zumeist im Wohnungseigentumsvertrag festgelegt und hat nicht zwingend etwas mit der baurechtlichen Widmung zu tun. Eine Widmungsänderung kann nur mit Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer erfolgen. Wird diese nicht gewährt, kann sie durch den Außerstreitrichter ersetzt werden.

Wiederkaufsrecht

Das Wiederkaufsrecht räumt dem Verkäufer das Recht ein, eine verkaufte Sache wieder zurückzukaufen. Dies kann nur für unbewegliche Sachen (Liegenschaften) vereinbart werden und wirkt auf Lebenszeit des Verkäufers. Sobald es im Grundbuch eingetragen ist, wird der jeweilige Eigentümer dazu verpflichtet.

Wohnungseigentum

Das Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) regelt die besondere Rechtsform des Wohnungseigentums. Unter Wohnungseigentum versteht man das Miteigentum an einer Liegenschaft verbunden mit dem ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrecht über ein bestimmtes Wohnungseigentumsobjekt.

Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002)

Das Wohnungseigentumsgesetz 2002 regelt den Rechtsbereich des Wohnungseigentums, insbesondere die Voraussetzungen, die Begründung, die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer und des Verwalters. Es wurde zuletzt im Zuge der Wohnrechtsnovelle 2015 aktualisiert.