Begriff
Wartung
Zur Wartung zählen Maßnahmen, die der vorbeugenden Instandhaltung eines Gebäudes bzw. der in diesen befindlichen Anlagen dienen. Zur Wartung werden Pflegemaßnahmen gerechnet wie Reinigen, Abschmieren, Justieren, Nachfüllen von Betriebsstoffen und Katalysatoren sowie ähnliche Maßnahmen zur Verminderung bzw. Verhinderung von Verschleißerscheinungen. Gemäß § 8 Abs. 1 MRG ist der Mieter zur Wartung und Instandhaltung des Mietgegenstands und des mitvermieteten Inventars insofern verpflichtet, als dass weder dem Vermieter noch anderen Mietern ein Schaden entsteht.
Ein brisantes Thema bezüglich Wartung in der Immobilienbranche stellt die Wartung von Gasthermen dar. Seit 2015 ist der Vermieter für die Instandhaltung, Reparatur und den Ersatz von Thermen, Wärmebereitungsgeräten und Boilern verantwortlich. Der Mieter muss jedoch für die Wartung der Therme aufkommen. Diese Regelung gilt für Mietobjekte, die in den Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG fallen und gilt rückwirkend, das heißt auch für Verträge, die vor 2015 abgeschlossen wurden.