Immolexikon
Immobilienwissen von A bis Z – mit unserem Lexikon behalten Sie den Überblick.
R
Rangordnung
Die Rangordnung einer Eintragung im Grundbuch richtet sich danach, wann die Eingabe beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. Mehrere Gläubiger werden in dieser Reihenfolge befriedigt. Der Erwerber einer Liegenschaft kann sich durch einen Rangordnungsbeschluss einen bestimmten Rang im Grundbuch sichern und so gegen zwischenzeitliche Belastungen schützen bis sein Eigentumsrecht im Grundbuch einverleibt wurde.
Reallast
Die Reallast bezeichnet die Belastung eines Grundstücks mit der Haftung des jeweiligen Eigentümers für die im Reallastberechtigten zu erbringenden Leistungen. In der Regel sind wiederkehrende Leistungen wie Renten oder Ausgedinge Gegenstand der Reallast. Da Reallasten mit der grundbücherlichen Eintragung entstehen, müssen Inhalt und Umfang des Rechts möglichst genau angegeben werden.
Rücklage (Wohnungseigentum)
Die Wohnungseigentümer haben eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen (§ 32 WEG 2002) zu bilden. Bei der Festlegung der Beiträge zur Bildung der Rücklage ist auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen Bedacht zu nehmen. Die Rücklage ist für die Deckung von Aufwendungen zu verwenden. Sie ist entweder auf einem für jeden Wohnungseigentümer einsehbaren Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder auf einem ebenso einsehbaren Anderkonto fruchtbringend anzulegen.