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Immolexikon

Immobilienwissen von A bis Z – mit unserem Lexikon behalten Sie den Überblick.

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Garconniere

Mit dem Begriff Garconniere werden Wohnungen mit zeitgemäßer Ausstattung bezeichnet, die aufgrund deren Größe primär für Einpersonenhaushalte geeignet sind.

Gebrauchsrecht

Ein Gebrauchsrecht ist eine persönliche Dienstbarkeit. Es handelt sich um das Recht zur Nutzung einer fremden Sache, bloß zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse des Berechtigten (z. B. Recht auf Benützung einer Wohnung zum eigenen Gebrauch).

Gemeinnützige Bauvereinigung

Ein Unternehmen, das Wohnungen errichtet, vermietet, verwaltet oder auch eventuell verkauft, wird nur dann zu einer „Gemeinnützigen Bauvereinigung“, wenn ihr der Status der Gemeinnützigkeit mittels Bescheid der Landesregierung zuerkannt wird. Eine Gemeinnützige Bauvereinigung kann in der Rechtsform einer Genossenschaft, aber auch einer Kapitalgesellschaft (GesmbH, AG) organisiert sein. Wenn gemeinnützige Bauvereinigungen zum Wohnungsbau öffentliche Förderungsmittel verwenden, dann unterliegen sie noch zusätzlich den – je nach Bundesland unterschiedlichen – Wohnbauförderungsvorschriften. Im Wesentlichen gilt für alle Nutzungsberechtigten von Wohnungen gemeinnütziger Bauvereinigungen dieselbe Rechtslage, die ebenfalls im WGG geregelt ist. Dies betrifft insbesondere die Mietzinsbildung. Gemeinnützige Bauvereinigungen dürfen nur beschränkt Gewinne machen. Sie müssen diese Gewinne auch wieder in Wohnbaumaßnahmen im Inland investieren. Im Unterschied dazu können private Bauträger die Gewinne aus der Bautätigkeit oder aus den Mieteinnahmen beliebig verwenden. Grundsätzlich gilt das sogenannte „Kostendeckungsprinzip“, d. h., Gemeinnützige Bauvereinigungen unterliegen einem strengen Prüfungsreglement, das durch einen eigenen Prüfungsverband (Revisionsverband der Gemeinnützigen Bauvereinigungen) sowie die jeweilige Landesregierung als Aufsichtsbehörde wahrgenommen wird.

Gemeinschaftsanlagen

Gemeinschaftsanlagen sind Teile des Hauses, die von jedem Mieter benützt werden können, sofern dieser bereit ist, sich an den anteiligen Betriebskosten zu beteiligen. Beispiel hierfür sind u. a. Personenaufzüge, Waschküchen, Heizungen oder Kinderspielplätze. Die Kosten werden entsprechend dem Verhältnis der Nutzflächen der Objekte der Benützer bzw. nach Vereinbarung aller Benützer aufgeteilt. Können die Energiekosten jedoch den einzelnen Benützern zugeordnet werden, ist es möglich, diese pauschaliert, etwa durch Münzautomaten, einzuheben.

Gemeinschaftsordnung

Schriftliche Vereinbarung aller Wohnungseigentümer über die Ausübung bestimmter Funktionen innerhalb der Eigentümergemeinschaft.

Gerichtsstand

Der Gerichtsstand regelt, welches Gericht im Einzelfall die Gerichtsbarkeit ausüben muss und somit örtlich, sachlich und funktionell zuständig ist. Dies wird im Regelfall bei Mietverträgen und sonstigen Vereinbarungen vertraglich festgelegt.

Gesamtrechtsnachfolger

Rechtsnachfolge in ein Vermögensganzes (z. B. im Erbrecht), somit der vollständige Übergang von Rechten und Pflichten von einem Rechtssubjekt auf ein anderes. Dies führt im Steuerrecht zum Übergang der Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger. Eine Rechtsnachfolge, bei der ein Rechtsnachfolger hingegen nur in einen bestimmten Teil aller Aktiva und Passiva eintritt, nennt man Sonderrechtsnachfolge oder partielle Gesamtrechtsnachfolge.

Gewährleistung

Gewährleistung bezeichnet das Einstehen für Mängel beim Kaufvertrag und Werkvertrag, die die Ware oder Leistung bereits im Zeitpunkt der Übergabe aufweist, auch wenn sich der Mangel erst zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt. Dabei wird immer für die Sache selbst, nicht aber für Folgeschäden gehaftet. Die Frist dieser verschuldensunabhängigen Haftung beträgt bei beweglichen Sachen grundsätzlich zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen wie Immobilien drei Jahre. Entstehen Mängel erst nach Übergabe neu, handelt es sich jedoch um keinen Gewährleistungsfall.

Grenzkataster

Der Grenzkataster dient im Gegensatz zum Grundsteuerkataster zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke. Sollte das Grundstück im Grenzkataster eingetragen sein, so gelten die vermessenen Grenzen. Im Grundsteuerkataster gelten die Naturgrenzen.

Grundbuch

Das Grundbuch ist ein von den Bezirksgerichten geführtes öffentliches Verzeichnis, in das Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte eingetragen werden. Folgende Rechte können in das Grundbuch eingetragen werden: das Eigentum, das Wohnungseigentum, das Pfandrecht, das Baurecht, Dienstbarkeiten und Reallasten (von beiden gibt es verschiedene Arten); darüber hinaus kann durch Anmerkungen und Ersichtlichmachungen auf bestimmte rechtlich erhebliche Tatsachen hingewiesen werden. Diese öffentliche Einsichtnahme in das Grundbuch soll dazu dienen, alle Informationen über die Eigentümerverhältnisse und Belastungen einer Liegenschaft oder einer Wohneinheit zu erhalten. Die Bedeutung des Grundbuchs liegt vor allem darin, dass die erwähnten dinglichen Rechte nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben werden können (sogenannter Eintragungsgrundsatz) und dass jedermann grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs vertrauen kann (sogenannter Vertrauensgrundsatz).

Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer wird vom Bund anlässlich des Erwerbs von inländischen Liegenschaften und Liegenschaftsteilen, Baurechten und Gebäuden auf fremden Boden (Superädifikat) erhoben. Diese wird von der Gegenleistung, dem Kaufpreis, bemessen und beträgt grundsätzlich 3,5% dieses Werts.

Bei unentgeltlichen und teilentgeltlichen Erwerben wird anstelle der Gegenleistung der sogenannte Grundstückswert als Bemessungsgrundlage herangezogen. Dieser kann durch das Pauschalwertmodell oder einen geeigneten Immobilienpreisspiegel ermittelt oder durch ein entsprechendes Immobiliensachverständigengutachten nachgewiesen werden. Bei unentgeltlichen und teilentgeltlichen Erwerben kommt der Stufentarif zur Anwendung:

  • Für die ersten € 250.000,00: 0,5%
  • Für die nächsten € 150.000,00: 2%
  • Darüber hinaus: 3,5%

Bei Grundstücksübertragungen innerhalb des Familienverbands sowie Erwerb von Todes wegen wird immer ein unentgeltlicher Erwerb fingiert.

Kommt es zu einer Anteilsvereinigung bei Personen- und Kapitalgesellschaften oder zu einem Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften über 95%, beträgt der Steuersatz 0,5% des Grundstückswerts.

Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine vom inländischen Grundbesitz laufend zu entrichtende Gemeindesteuer. Gegenstand der Grundsteuer sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Grundstücke sowie Betriebsgrundstücke. Grundbesitz im Ausland unterliegt hingegen nicht der österreichischen Grundsteuer. Aus diesem Grund ist das Wohnsitzprinzip maßgeblich für die Steuerpflicht.