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Begriff

Gemeinnützige Bauvereinigung

Ein Unternehmen, das Wohnungen errichtet, vermietet, verwaltet oder auch eventuell verkauft, wird nur dann zu einer „Gemeinnützigen Bauvereinigung“, wenn ihr der Status der Gemeinnützigkeit mittels Bescheid der Landesregierung zuerkannt wird. Eine Gemeinnützige Bauvereinigung kann in der Rechtsform einer Genossenschaft, aber auch einer Kapitalgesellschaft (GesmbH, AG) organisiert sein. Wenn gemeinnützige Bauvereinigungen zum Wohnungsbau öffentliche Förderungsmittel verwenden, dann unterliegen sie noch zusätzlich den – je nach Bundesland unterschiedlichen – Wohnbauförderungsvorschriften. Im Wesentlichen gilt für alle Nutzungsberechtigten von Wohnungen gemeinnütziger Bauvereinigungen dieselbe Rechtslage, die ebenfalls im WGG geregelt ist. Dies betrifft insbesondere die Mietzinsbildung. Gemeinnützige Bauvereinigungen dürfen nur beschränkt Gewinne machen. Sie müssen diese Gewinne auch wieder in Wohnbaumaßnahmen im Inland investieren. Im Unterschied dazu können private Bauträger die Gewinne aus der Bautätigkeit oder aus den Mieteinnahmen beliebig verwenden. Grundsätzlich gilt das sogenannte „Kostendeckungsprinzip“, d. h., Gemeinnützige Bauvereinigungen unterliegen einem strengen Prüfungsreglement, das durch einen eigenen Prüfungsverband (Revisionsverband der Gemeinnützigen Bauvereinigungen) sowie die jeweilige Landesregierung als Aufsichtsbehörde wahrgenommen wird.