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Begriff

Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer wird vom Bund anlässlich des Erwerbs von inländischen Liegenschaften und Liegenschaftsteilen, Baurechten und Gebäuden auf fremden Boden (Superädifikat) erhoben. Diese wird von der Gegenleistung, dem Kaufpreis, bemessen und beträgt grundsätzlich 3,5% dieses Werts.

Bei unentgeltlichen und teilentgeltlichen Erwerben wird anstelle der Gegenleistung der sogenannte Grundstückswert als Bemessungsgrundlage herangezogen. Dieser kann durch das Pauschalwertmodell oder einen geeigneten Immobilienpreisspiegel ermittelt oder durch ein entsprechendes Immobiliensachverständigengutachten nachgewiesen werden. Bei unentgeltlichen und teilentgeltlichen Erwerben kommt der Stufentarif zur Anwendung:

  • Für die ersten € 250.000,00: 0,5%
  • Für die nächsten € 150.000,00: 2%
  • Darüber hinaus: 3,5%

Bei Grundstücksübertragungen innerhalb des Familienverbands sowie Erwerb von Todes wegen wird immer ein unentgeltlicher Erwerb fingiert.

Kommt es zu einer Anteilsvereinigung bei Personen- und Kapitalgesellschaften oder zu einem Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften über 95%, beträgt der Steuersatz 0,5% des Grundstückswerts.