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Immolexikon

Immobilienwissen von A bis Z – mit unserem Lexikon behalten Sie den Überblick.

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Katastralgemeinde

Katastralgemeinden sind Teile der Erdoberfläche, die im Kataster (Grenz- und Grundsteuerkataster) als solche bezeichnet werden. Diese bestehen aus einer beliebig großen Anzahl an einzelnen Grundstücken, die ihrerseits die kleinsten räumlichen Objekte im Grundbuch darstellen. Politische Gemeinden umfassen meist eine oder mehrere Katastralgemeinden. Jede Katastralgemeinde hat zudem einen Namen sowie eine Nummer zur eindeutigen Bezeichnung.

Kaution

Die Kaution oder Garantiesumme ist eine von Vertragspartnern zur Sicherung der Einhaltung eines Vertrags verlangte Haftsumme, insbesondere für eine eventuell später entstehende Forderung. Im Immobilienrecht dient die Kaution zur Sicherstellung von

Mietzinszahlungen oder Beschädigungen am Mietobjekt. Üblich sind drei bis sechs Bruttomonatsmieten. Wird sie dem Vermieter als Geldbetrag übergeben, muss sie durch diesen auf einem Sparbuch oder in einer anderen gleichartigen Veranlagungsform (gleich gute Verzinsung und gleich hohe Sicherheit) fruchtbringend veranlagt werden.

Nach Ende des Mietverhältnisses hat der Vermieter dem Mieter die Kaution samt den aus ihrer Veranlagung erzielten Zinsen unverzüglich zurückzustellen, soweit sie nicht zur Tilgung von berechtigten Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis herangezogen wird.

Wird über das Vermögen des Vermieters ein Insolvenzverfahren eröffnet, so darf darin die Kaution für Ansprüche, die nicht im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, nicht herangezogen werden.

Konventionalstrafe

Die Konventionalstrafe stellt einen Vergütungsbetrag dar, der für den Fall der Nichteinhaltung des Vertrags oder einzelner Punkte des Vertrags vereinbart werden kann.

Kostenverteilung

  • Wohnungseigentum: Gemäß Wohnungseigentumsgesetz werden die Aufwendungen der Liegenschaft von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile getragen. Durch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer oder im Wohnungseigentumsvertrag kann ein anderer Aufteilungsschlüssel festgelegt werden. Eine Ausnahme besteht, wenn bei Wohnungseigentumsbegründung sogenannte Altmietverhältnisse existieren. Die Betriebskosten werden dann nach dem Verhältnis aufgeteilt, das vor Wohnungseigentumsbegründung bestanden hat, in den meisten Fällen nach Nutzfläche. Die restlichen Aufwendungen werden entsprechend den Grundbuchsanteilen aufgeteilt. Sobald das letzte Altmietverhältnis endet, werden alle Liegenschaftsaufwendungen nach Grundbuchsanteilen verteilt.
  • Miethaus: Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes werden die Betriebskosten grundsätzlich nach Nutzfläche von den Mietern getragen. Im Teil- und Vollausnahmebereich ist die Kostenverteilung zwischen Mieter und Vermieter frei zu vereinbaren.

Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist stellt die Zeitspanne zwischen der Kündigungserklärung und der daraus resultierenden Vertragsbeendigung dar. Diese Frist ermöglicht es den Vertragspartnern, sich auf die Vertragsbeendigung einzustellen und eventuell nach anderen Vertragspartnern zu suchen.