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Begriff

Kostenverteilung

  • Wohnungseigentum: Gemäß Wohnungseigentumsgesetz werden die Aufwendungen der Liegenschaft von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile getragen. Durch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer oder im Wohnungseigentumsvertrag kann ein anderer Aufteilungsschlüssel festgelegt werden. Eine Ausnahme besteht, wenn bei Wohnungseigentumsbegründung sogenannte Altmietverhältnisse existieren. Die Betriebskosten werden dann nach dem Verhältnis aufgeteilt, das vor Wohnungseigentumsbegründung bestanden hat, in den meisten Fällen nach Nutzfläche. Die restlichen Aufwendungen werden entsprechend den Grundbuchsanteilen aufgeteilt. Sobald das letzte Altmietverhältnis endet, werden alle Liegenschaftsaufwendungen nach Grundbuchsanteilen verteilt.
  • Miethaus: Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes werden die Betriebskosten grundsätzlich nach Nutzfläche von den Mietern getragen. Im Teil- und Vollausnahmebereich ist die Kostenverteilung zwischen Mieter und Vermieter frei zu vereinbaren.