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Begriff

Abdingbarkeit

Kann von gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden, spricht man von Abdingbarkeit. Ein Beispiel hierfür ist die Aufteilung der Aufwendungen im Wohnungseigentum. Gesetzlich ist diese nach Miteigentumsanteilen vorgesehen. Durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer kann ein anderer Verteilungsschlüssel festgelegt werden. Zwingende gesetzliche Vorgaben können nicht abbedungen werden.