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Immolexikon

Immobilienwissen von A bis Z – mit unserem Lexikon behalten Sie den Überblick.

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Veräußerungs- und Belastungsverbot

Ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Liegenschaft zielt darauf ab, eine Veräußerung oder Belastung der Liegenschaft ohne Zustimmung des Begünstigten unmöglich zu machen. Diese kann durch Vertrag oder letztwillige Verfügung begründet werden. Es verpflichtet jedoch nur den ersten Eigentümer, nicht aber dessen Rechtsnachfolger. Für den Begünstigten begründet es ein höchstpersönliches Recht, das nicht übertragbar ist. Ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot kann nur dann im Grundbuch einverleibt werden, wenn es zwischen nahen Angehörigen abgeschlossen wurde. Veräußerungs- und Belastungsverbot können auch durch Richterspruch im Exekutionsverfahren oder durch Gesetz begründet sein.

Verbraucherpreisindex

Der Verbraucherpreisindex (VPI) ist ein Maßstab für die Entwicklung des Preisniveaus auf der Konsumentenstufe bzw. für die Inflation in Österreich. Das heißt, er gibt das Ausmaß des Geldwertverlusts an, das die Endverbraucher trifft. Im Immobilienbereich wird der VPI für Wertsicherungen von Geldbeträgen (Mieten) verwendet. Grundlage für den VPI ist ein Warenkorb, somit eine repräsentative Auswahl von Waren und Dienstleistungen, die ein durchschnittlicher Haushalt in Österreich kauft.

Verbrauchskosten

Verbrauchskosten sind verbrauchsabhängige Kosten wie beispielsweise Heizungs-, Strom- und Warmwasserkosten und stellen auch einen Bestandteil der umlagefähigen Betriebskosten dar. In Gebäuden werden die anteiligen Verbrauchskosten vordergründig mit geeichten Zählinstrumenten wie Wärmemengenzähler, Stromzähler und Warmwasserzähler ermittelt.

Verkehrswert

Der Verkehrswert bezeichnet jenen Preis, der bei Veräußerung einer Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr erzielt werden kann. Bei der Verkehrswertermittlung haben jedoch besondere Vorlieben und andere ideelle Wertzumessungen einzelner Personen außer Betracht zu bleiben.

Verwaltung der Liegenschaft (Wohnungseigentum)

Im Wohnungseigentum muss zwischen ordentlichen und außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen unterschieden werden. Die ordentliche Verwaltung betrifft Maßnahmen wie die Erhaltung der allgemeinen Teile, die Bildung einer Rücklage und die angemessene Versicherung der Liegenschaft. In diesem Bereich entscheidet die Mehrheit der Wohnungseigentümer bzw. der Verwalter, sofern einer bestellt ist. Bauliche Veränderungen, die über die Erhaltung hinausgehen, sowie nützliche Verbesserungen sind Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung. Hier darf der Verwalter nur aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses tätig werden. Alle übrigen außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen sind im ABGB geregelt und bedürfen der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.

Vollmacht

Eine Vollmacht ist eine durch ein Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (z. B. Handlungsvollmacht, Prokura). Diese wird durch Erklärung an den zu Bevollmächtigenden oder gegenüber dem Geschäftspartner erteilt. Eine Vollmacht ist ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, weshalb der Zugang, nicht aber die Annahme erforderlich ist. Bei Grundstücksgeschäften ist ein Nachweis der Bevollmächtigung in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich. Eine Bevollmächtigung kann durch Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses, durch Widerruf oder Tod des Bevollmächtigten enden. Hierbei ist zu beachten, dass eine durch Erklärung gegenüber Dritten erteilte Vollmacht so lange in Kraft bleibt, bis ihm das Erlöschen vom Vollmachtgeber angezeigt wird. Wurde dem Bevollmächtigten eine Urkunde ausgehändigt, so bleibt die Vollmacht gegenüber gutgläubigen Dritten so lange bestehen, bis die Urkunde zurückgegeben oder für kraftlos erklärt worden ist.

Vorkaufsrecht

Das Vorkaufsrecht findet sich häufig bei Liegenschaften im Grundbuch. Dem Begünstigten wird das Recht eingeräumt, im Falle des Verkaufs an einen Dritten den Vorrang zu erhalten und die Liegenschaft selbst zu erwerben. Das Vorkaufsrecht wird durch ein Angebot eines Dritten ausgelöst. Der Begünstigte hat dann 30 Tage Zeit, von seinem Recht Gebrauch zu machen und die Liegenschaft zu denselben Konditionen wie der Dritte zu erwerben. Nutzt er dies nicht, erlischt das Vorkaufsrecht und der Vertrag mit dem Dritten kann gültig zustande kommen. Das Vorkaufsrecht ist ein höchstpersönliches Recht, kann nicht vererbt oder veräußert werden und erlischt mit dem Tod des Begünstigten.

Vorschreibung

Die Vorschreibung ist die monatliche Rechnung über den Mietzins bei einer Mietwohnung oder den Wohnbeitrag im Wohnungseigentum. Der Betrag ist – sofern vertraglich nicht anders vereinbart – grundsätzlich jeweils am 5. des Monats im Vorhinein fällig.

Vorvertrag

Der Vorvertrag ist die Verabredung, künftig einen Vertrag schließen zu wollen. Die Verpflichtung aus dem Vorvertrag beinhaltet somit den Abschluss eines Hauptvertrags. Es kann also aus dem Vorvertrag noch nicht auf Erfüllung der Leistung geklagt werden. Ein Vorvertrag wird meist dann abgeschlossen, wenn dem beabsichtigten Hauptgeschäft noch rechtliche und/oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen.