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Immolexikon

Immobilienwissen von A bis Z – mit unserem Lexikon behalten Sie den Überblick.

S

Schlichter Maklervertrag

Im Gegensatz zum Alleinvermittlungsauftrag, bei dem sich der Auftraggeber exklusiv an einen Makler bindet, können beim schlichten Maklervertrag auch mehrere Makler mit der Verwertung einer Immobilie beauftragt werden. Der Makler ist hierbei jedoch nicht verpflichtet, aktiv nach Interessenten zu suchen.

Servitut (Dienstbarkeit)

Servitute sind beschränkte (nicht übertragbare) dingliche Rechte an einer fremden Sache, die gegenüber jedermann durchsetzbar sind. Dadurch wird der Eigentümer verpflichtet, zum Vorteil eines anderen etwas zu dulden oder zu unterlassen. Charakteristisch hierfür ist, dass der Eigentümer der Sache nicht zu einem aktiven Tun, sondern nur zu einem Dulden oder Unterlassen verpflichtet ist. Wichtig ist jedoch, dass Servitute so schonend ausgeübt werden, dass dies für den Belasteten möglichst wenig beschwerlich ist. Auch darf ein Servitut nicht eigenmächtig erweitert werden. Beispiele für Servitute sind u. a. Grunddienstbarkeiten (Realservitute), Fruchtgenuss oder das Recht der Wohnung.

Solidarhaftung

Die Solidarhaftung zeichnet sich dadurch aus, dass mehrere Personen für die Erfüllung der Forderungen eines Gläubigers zur ungeteilten Hand haften. Dabei hat der Gläubiger die Wahl, die Erfüllung von allen, einigen oder einem einzigen der Mitschuldner zur Gänze zu verlangen, ohne dabei Rücksicht auf das interne Beteiligungsverhältnis der Mitschuldner nehmen zu müssen.

Sondervorschreibung/Einmalzahlung (Wohnungseigentum)

Finden die Kosten für Erhaltungs- oder Verbesserungsmaßnahmen in der Rücklage keine Deckung, können diese durch eine einmalige Vorschreibung von den Wohnungseigentümern eingehoben werden.

Souterrain

Als Souterrain wird ein Geschoß eines Gebäudes bezeichnet, das teilweise unter dem Erdniveau liegt.

Substandardwohnung

Als Substandardwohnung bezeichnet man eine Wohnung der Kategorie D, die über kein WC und/oder keine Wasserentnahmestelle im Wohnungsverband verfügt. Solche Wohnungstypen prägten früher das sogenannte Gründerzeitviertel in Wien, wurden aber zwischenzeitlich größtenteils durch Sanierung bzw. Zusammenlegung von Wohnungen aufgewertet.

Superädifikat

Das Superädifikat stellt ein Gebäude dar, das laut § 435 ABGB auf fremdem Grund mit der Absicht errichtet wird, dass dieses dort nicht für immer verbleiben soll. Im Unterschied zum Baurecht ist das Superädifikat eine bewegliche Sache. Der Eigentumserwerb erfolgt nicht, wie beim Baurecht, durch Verbücherung, sondern durch die Urkundenhinterlegung bei Gericht. Neben der Registrierung in der „Bauwerkskartei“, wird ein Superädifikat lediglich im A2-Blatt angemerkt. Der erste Eigentümer eines Superädifikats erwirbt das Eigentum durch die Bauführung, ohne dass die Hinterlegung einer Urkunde notwendig ist. Aus diesem Grund ist das Vorhandensein eines Superädifikats nicht immer im Grundbuch ersichtlich.