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Immolexikon

Immobilienwissen von A bis Z – mit unserem Lexikon behalten Sie den Überblick.

M

Maisonette

Eine Maisonette ist eine zweigeschoßige Wohnung innerhalb eines mehrstöckigen Gebäudes. Diese ist meist in den Dachgeschoßen des Wohnhauses vorhanden.

Mangel

Ein Vertragsgegenstand muss den im Vertrag festgelegten Eigenschaften entsprechen, ansonsten ist dieser mangelhaft. Von einem Mangel spricht man, wenn der gekaufte und übergebene Vertragsgegenstand entweder die im Geschäftsverkehr gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften oder die ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Eigenschaften zum Zeitpunkt der Übergabe vermissen lässt.

Mietentgelt

Beim Mietvertrag überlässt der Vermieter dem Mieter auf Zeit eine Sache zum Gebrauch. Im Gegenzug schuldet der Mieter dem Vermieter dafür ein Entgelt. Dieses wird als Mietzins bezeichnet. Besondere Formen des Mietzinses sind die Wohnraummiete und das Leasing.

Mietfläche

Flächen von Gebäuden werden als Mietfläche bezeichnet, wenn sie im Rahmen von Mietverträgen einem oder mehreren Nutzern zugewiesen sind. Der Ausweis von Mietfläche erfolgt in der Regel in m². In manchen Fällen werden Flächen, die vermietet sind, auch als sogenannte (Sonder-)Mietobjekte in einer anderen Maßeinheit (z. B. Anzahl Stellplätze, (Garten-)Nutzungszeiten etc.) beschrieben. Im gewerblichen Raum zählen gemäß der Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung (gif) folgende Flächen zur Mietfläche: Büroräume, Nebenräume (Teeküche, Kopierraum), Nebennutzflächen (WC-Bereiche), Eingangs- und Empfangsbereiche, nicht ortsgebundene Räume (umsetzbare Trennwände) sowie Verkehrsflächen (Flure, Aufzugsvorräume).

Mietvertrag

Beim Mietvertrag überlässt der Vermieter dem Mieter auf Zeit eine Sache (beispielsweise eine Wohnung) zum Gebrauch. Im Gegenzug schuldet der Mieter dem Vermieter ein Entgelt in Form des Mietzinses.

Mietzins

Nach dem Mietrechtsgesetz (MRG) setzt sich der Mietzins aus folgenden Bestandteilen zusammen:

  1. Hauptmietzins
  2. Auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben
  3. Auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für allfällige besondere Aufwendungen
  4. Angemessenes Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die der Vermieter über die Überlassung des Mietgegenstands hinaus erbringt
  5. Zuzüglich Umsatzsteuer (0%, 10% oder 20%)

Minderheitsrechte (Wohnungseigentum)

Im Wohnungseigentum entscheidet grundsätzlich die Mehrheit der Wohnungseigentümer. In bestimmten Fällen hat der einzelne Eigentümer jedoch die Möglichkeit, seine Individualrechte gerichtlich durchzusetzen. Beispiele wären die Anfechtung von Beschlüssen über außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen oder der Antrag auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten bei Untätigkeit des Verwalters.

Miteigentum

Das Miteigentum bezeichnet Eigentum mehrerer Personen an einer gemeinsamen Sache. Beim schlichten oder ideellen Miteigentum an einer Liegenschaft bestehen Miteigentumsanteile nach Bruchteilen, nicht jedoch nach flächenmäßig oder räumlich bestimmten Anteilen der Liegenschaft. Beim schlichten Miteigentum ist die Benützung durch sämtliche Miteigentümer zwischen diesen zu vereinbaren. Hingegen kann jeder Miteigentümer über das Eigentum an seinem ideellen Anteil allein verfügen und dieses beispielsweise verkaufen oder durch eine Hypothek belasten. Das Wohnungseigentum stellt eine spezielle Form des Miteigentums dar.

Miteigentumsanteil (Wohnungseigentum)

Der Miteigentumsanteil an der Liegenschaft wird im Wohnungseigentum als Mindestanteil bezeichnet und findet sich im Grundbuch. Dieser ist erforderlich, um Wohnungseigentum an einem Wohnungseigentumsobjekt zu erwerben und wird als Bruch ausgedrückt. Er entspricht dem Verhältnis des Nutzwerts des Objekts zur Summe aller Nutzwerte der Liegenschaft.