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Immolexikon

Immobilienwissen von A bis Z – mit unserem Lexikon behalten Sie den Überblick.

E

Eigenbedarf

Eigenbedarf besteht, wenn ein Vermieter die Mietwohnung für sich selbst oder für einen Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt.

Eigentum

Eigentum ist das gegenüber jedermann durchsetzbare Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache. Der Eigentümer hat das alleinige Recht, mit der Sache nach Belieben zu schalten und zu walten und jeden Dritten davon auszuschließen.

Eigentümergemeinschaft (Wohnungseigentum)

Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft. Sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit, die auf die Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung beschränkt ist. Die Eigentümergemeinschaft kann Verträge abschließen, Rechte erwerben, klagen und geklagt werden. Vertreten wird die Eigentümergemeinschaft durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer bzw. durch den Verwalter.

Eigentümerversammlung

Das Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) regelt sowohl die Einberufungszeiträume als auch die Inhalte einer Eigentümerversammlung. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Verwalter alle zwei Jahre eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Die Einberufung muss die zur Beschlussfassung anstehenden Themen enthalten und mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Aushang und Übersendung schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Der Verwalter muss über die Versammlung ein Protokoll erstellen und dieses den Eigentümern übermitteln.

Einantwortung

Die Einantwortung ist die durch Gerichtsbeschluss bei Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens förmliche Überlassung des Nachlasses an den ausgewiesenen Erben. Durch die Einantwortungsurkunde erlangt der Erbe das Eigentum am Nachlass.

Einheitswert

Der Einheitswert ist nach dem Bewertungsgesetz für eben da bezeichnete Bewertungsgegenstände ein einheitlich für mehrere Steuerarten und in einem gesonderten Verfahren ermittelter Wert für wirtschaftliche Einheiten. Dabei wird auf eine Harmonisierung des Zugriffs verschiedener Steuerarten auf identische Güter wie Grundstücke abgezielt. Dadurch entfällt eine mehrfache und unter Umständen unterschiedliche Bewertung für verschiedene Steuern.

Einlagezahl

Das Grundbuch stellt ein öffentliches Register dar, in dem Grundstücke und diese betreffenden privaten Rechte und Verpflichtungen eingetragen sind. Dabei wird für jede flächenmäßige Einheit eine Grundbuchseinlage angelegt, die als eigene Einlagezahl (EZ) geführt wird.

Einreichplan

Im Zuge der Baueinreichung sind bei der zuständigen Behörde Lageplan, Grundrisse sämtlicher Geschoße, Schnitte und Ansichten im Maßstab 1:100 farbig angelegt und in dreifacher Ausführung einzureichen.

Einziehungsermächtigung

Dies ist ein bargeldloses Zahlungsverfahren, bei dem der Zahlungsempfänger unter Einschaltung einer Bank einen Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen abbuchen lässt. Der bankmäßige Zahlungsvorgang wird somit vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Zahler dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Lastschrifteinzug erteilt und seine Bank zur Einlösung der Lastschriften angewiesen hat. Dies erfolgt mittels SEPA-Lastschriftmandat.

Energieausweis

Der Energieausweis bewertet ein Gebäude energetisch und enthält grundsätzlich sämtliche energierelevante Kennwerte eines Hauses. Die wichtigste Kennzahl des Energieausweises ist die Energiekennzahl für ein Gebäude, der spezifische Heizwärmebedarf. Der in sämtlichen Energieausweisen angeführte Gesamt-Energie-Effizienz-Faktor (fGEE) stellt einen Vergleichswert mit einem Referenzgebäude dar. Die Ausstellung, Verwendung, Grundsätze und Grundlagen der Energieausweise werden in Österreich durch die jeweiligen Landesgesetze und im Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) geregelt.

Ersatzvornahme

Mit Ersatzvornahme wird das Vollstreckungsmittel zur Erzwingung vertretbarer Handlungen bezeichnet. Besonders hierbei ist, dass Ausführungen der dem Verpflichteten obliegenden Handlung durch Dritte auf Kosten des Verpflichteten gehen. Eine Ersatzvornahme muss schriftlich angekündigt werden und kann im öffentlichen Recht von der Behörde oder in deren Auftrag ohne besondere Ermächtigung durchgeführt werden.