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Immolexikon

Immobilienwissen von A bis Z – mit unserem Lexikon behalten Sie den Überblick.

A

Abdingbarkeit

Kann von gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden, spricht man von Abdingbarkeit. Ein Beispiel hierfür ist die Aufteilung der Aufwendungen im Wohnungseigentum. Gesetzlich ist diese nach Miteigentumsanteilen vorgesehen. Durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer kann ein anderer Verteilungsschlüssel festgelegt werden. Zwingende gesetzliche Vorgaben können nicht abbedungen werden.

Alleinvermittlungsauftrag

Durch den Alleinvermittlungs- oder Exklusivauftrag wird ein Immobilienmakler vom Kunden für eine bestimmte Zeit schriftlich mit der Vermittlung eines Immobiliengeschäfts beauftragt. Der Auftraggeber bindet sich somit an einen bestimmten Makler. Anders als bei einem schlichten Maklervertrag ist der Makler hier verpflichtet, aktiv Interessenten zu suchen und sich nach Kräften um das Zustandekommen eines Geschäfts zu bemühen. Sollte durch seine verdienstliche Tätigkeit ein Rechtsgeschäft zustande kommen, gebührt dem Immobilienmakler die vereinbarte Provision. Für den Fall, dass die Vermittlungstätigkeit trotz seiner entsprechenden Bemühungen nicht zum Erfolg führen kann, weil der Auftraggeber den Alleinvermittlungsauftrag innerhalb der vereinbarten Frist widerruft oder das Immobiliengeschäft mithilfe eines anderen Immobilienmaklers bzw. selbst abschließt, kann die Verpflichtung des Auftraggebers zur Provisionszahlung vereinbart werden („Konventionalstrafe“).

Anderkonto

Ein Anderkonto ist ein, in eigenem Namen für einen Dritten geführtes Treuhandkonto.

Anwartschaftsvertrag

Mit einem Anwartschaftsvertrag wird das Recht auf den Erwerb einer bestimmten Wohnung vom Bauträger eingeräumt.