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Begriff

Untervermietung

Untermieter sind Personen, die eine Wohnung oder Teile einer Wohnung nutzen, die von einer anderen Person, dem sogenannten Hauptmieter, gemietet worden ist. Wer als Untermieter wohnt, hat somit keinen Mietvertrag mit dem Wohnungseigentümer. Aus diesem Grund werden die Vertragsparteien als Untervermieter und Untermieter bezeichnet. Wird das Benützungsrecht (Hauptmietverhältnis) des Untervermieters aufgelöst, so hat der Untervermieter den Untermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das Benützungsrecht des Untermieters geht mit dem Ende des Hauptmietverhältnisses unter, obwohl dies nicht eindeutig gesetzlich geregelt ist. Im Vollanwendungsbereich des MRG sind Untermietverbote im Hauptmietvertrag nur dann rechtswirksam, wenn ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung vorliegt (z. B. gänzliche Untervermietung oder Untervermietung gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung). Wenn der Untermietzins den Hauptmietzins um mehr als 50 % übersteigt, kann der übersteigende Betrag vom Untermieter rückgefordert werden.