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Begriff

Fruchtgenussrecht

Dies ist das dingliche Recht, eine fremde Sache ohne jede Einschränkung, allerdings unter Schonung der Substanz, zu gebrauchen. Das Fruchtgenussrecht kann auch an beweglichen Dingen begründet werden. Wesentlich ist, dass der Fruchtnießer die Sache in Bestand geben kann, diese also vermieten oder verpachten kann. Da der Fruchtnießer die Erträge erhält, trifft ihn grundsätzlich auch die Pflicht zur Instandhaltung.