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Begriff

Ersatzvornahme

Mit Ersatzvornahme wird das Vollstreckungsmittel zur Erzwingung vertretbarer Handlungen bezeichnet. Besonders hierbei ist, dass Ausführungen der dem Verpflichteten obliegenden Handlung durch Dritte auf Kosten des Verpflichteten gehen. Eine Ersatzvornahme muss schriftlich angekündigt werden und kann im öffentlichen Recht von der Behörde oder in deren Auftrag ohne besondere Ermächtigung durchgeführt werden.