Zum Inhalt springen

+43 50 626-8989
office@strauss-pm.at

Begriff

Eigentümerversammlung

Das Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) regelt sowohl die Einberufungszeiträume als auch die Inhalte einer Eigentümerversammlung. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Verwalter alle zwei Jahre eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Die Einberufung muss die zur Beschlussfassung anstehenden Themen enthalten und mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Aushang und Übersendung schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Der Verwalter muss über die Versammlung ein Protokoll erstellen und dieses den Eigentümern übermitteln.