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Begriff

Betriebskostenabrechnung, Verjährung

Bis spätestens 30.06. muss eine Abrechnung der Betriebskosten über das vorangegangene Kalenderjahr erstellt werden. Die Belege können bei Bedarf eingesehen und gegen Kostenersatz kopiert werden. Ein Guthaben oder eine Nachzahlung ist am 5. des zweitfolgenden Monats nach Abrechnungslegung (somit spätestens 05.08.) fällig und trifft denjenigen, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit Mieter bzw. Wohnungseigentümer ist. Betriebskostenüberprüfungen sind bis zu drei Jahre rückwirkend möglich, sofern die Betriebskostenabrechnung ordnungsgemäß gelegt wurde und zur Verfügung steht. Belegeinsicht und deren Kopieanfertigung ist nach aktueller Rechtsprechung grundsätzlich nur innerhalb von sechs Monaten ab Legung der Abrechnung zu gewähren.