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Begriff

Vollmacht

Eine Vollmacht ist eine durch ein Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (z. B. Handlungsvollmacht, Prokura). Diese wird durch Erklärung an den zu Bevollmächtigenden oder gegenüber dem Geschäftspartner erteilt. Eine Vollmacht ist ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, weshalb der Zugang, nicht aber die Annahme erforderlich ist. Bei Grundstücksgeschäften ist ein Nachweis der Bevollmächtigung in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich. Eine Bevollmächtigung kann durch Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses, durch Widerruf oder Tod des Bevollmächtigten enden. Hierbei ist zu beachten, dass eine durch Erklärung gegenüber Dritten erteilte Vollmacht so lange in Kraft bleibt, bis ihm das Erlöschen vom Vollmachtgeber angezeigt wird. Wurde dem Bevollmächtigten eine Urkunde ausgehändigt, so bleibt die Vollmacht gegenüber gutgläubigen Dritten so lange bestehen, bis die Urkunde zurückgegeben oder für kraftlos erklärt worden ist.