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Begriff

Veräußerungs- und Belastungsverbot

Ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Liegenschaft zielt darauf ab, eine Veräußerung oder Belastung der Liegenschaft ohne Zustimmung des Begünstigten unmöglich zu machen. Diese kann durch Vertrag oder letztwillige Verfügung begründet werden. Es verpflichtet jedoch nur den ersten Eigentümer, nicht aber dessen Rechtsnachfolger. Für den Begünstigten begründet es ein höchstpersönliches Recht, das nicht übertragbar ist. Ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot kann nur dann im Grundbuch einverleibt werden, wenn es zwischen nahen Angehörigen abgeschlossen wurde. Veräußerungs- und Belastungsverbot können auch durch Richterspruch im Exekutionsverfahren oder durch Gesetz begründet sein.