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Begriff

Gesamtrechtsnachfolger

Rechtsnachfolge in ein Vermögensganzes (z. B. im Erbrecht), somit der vollständige Übergang von Rechten und Pflichten von einem Rechtssubjekt auf ein anderes. Dies führt im Steuerrecht zum Übergang der Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger. Eine Rechtsnachfolge, bei der ein Rechtsnachfolger hingegen nur in einen bestimmten Teil aller Aktiva und Passiva eintritt, nennt man Sonderrechtsnachfolge oder partielle Gesamtrechtsnachfolge.