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Begriff

Dienstbarkeit (Servitut)

Dienstbarkeiten sind beschränkte (nicht übertragbare) dingliche Rechte an einer fremden Sache, die gegenüber jedermann durchsetzbar sind. Dadurch wird der Eigentümer verpflichtet, zum Vorteil eines anderen etwas zu dulden oder zu unterlassen. Charakteristisch hierfür ist, dass der Eigentümer der Sache nicht zu einem aktiven Tun, sondern nur zu einem Dulden oder Unterlassen verpflichtet ist. Wichtig ist jedoch, dass Dienstbarkeiten so schonend ausgeübt werden, dass dies für den Belasteten möglichst wenig beschwerlich ist. Auch darf eine Dienstbarkeit nicht eigenmächtig erweitert werden. Beispiele für Dienstbarkeiten sind u. a. Grunddienstbarkeiten (Realservitute), Fruchtgenuss oder das Recht der Wohnung.