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Begriff

Beschlussanfechtung (Wohnungseigentum)

Jeder Wohnungseigentümer kann binnen einem Monat mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Antrag verlangen, dass die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit gerichtlich festgestellt wird. Bei Beschlüssen in Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung kann darüber hinaus jeder überstimmte Wohnungseigentümer binnen drei Monaten einen Antrag zur gerichtlichen Aufhebung des Beschlusses verlangen. Wird ein Wohnungseigentümer nicht über die Beschlussfassung verständigt, verlängert sich die Anfechtungsfrist auf sechs Monate. Das Gericht hat den Beschluss aufzuheben, wenn die Veränderung den Antragsteller übermäßig beeinträchtigt oder die Kosten der Veränderung nicht aus der Rücklage gedeckt werden können. Die Anfechtungsfrist beginnt mit dem Tag des Aushangs.